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Marinus Leicht

Fahrzeugteile - Eisenwaren
Industriestr. 16
97461 Hofheim i. Ufr.
Fon: 0 95 23 - 50 13 26
Fax: 0 95 23 - 50 13 27
info@fahrzeugteile-leicht.de



 


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Firma Fahrzeugteile und Eisenwaren
Marinus Leicht

Industriestraße 16
DE 97461 Hofheim

Datenschutzerklärung


§ 1 Geltungsbereich

1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Verbraucher" richtet sich nach der Legaldefinition in § 13 BGB.

3. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Unternehmer" richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 BGB.
§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager bzw. ab Werk ausschließlich Transport und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Alle von uns angegebenen oder von Ihnen vorgeschriebenen Preise sind unverbindlich.

4. Einkaufsbedingungen der Besteller werden von uns nicht anerkannt.

5. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Abänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

6. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, wenn nicht anders vereinbart, sofort zur Zahlung fällig.

7. Ist der Besteller Kaufmann, erhält er bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.

8. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäߧ 288 BGB zu verlangen, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank .

9. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, wird ihm der Bearbeitungsaufwand für deswegen ergehende Mahnungen in Rechnung gestellt.

10. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.


§ 3 Lieferung

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

6. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.


§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal

Der Besteller ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.


§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten.

2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.

3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.


§ 6 Gefahrübergang bei Kaufverträgen

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Besteller über.

2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.


§ 7 Gewährleistung bei Kaufverträgen

1.Da wir nicht der Hersteller der von uns gelieferten Waren sind, können wir dem Besteller nur eine Gewährleistung in dem Umfang bieten, wie sie uns auch von dem Lieferanten einberaumt wird. Diese Gewährleistung gibt dem Besteller in der Regel Anspruch auf kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach erfolgter Prüfung und Anerkennung der Beanstandungen durch das betreffende Lieferwerk. Dem Besteller dadurch entstandene Versand-, Montagekosten, mittel- oder unmittelbare Schäden (Folgekosten) werden von uns nur in der Höhe erstattet, wie sie auch der betreffende Hersteller erstattet . Basis der Wertermittlung ist der Arbeitswert laut DAT, Stundenlohn zu Einstandspreisen. (maximal jedoch 45,00 Euro)

2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.

3. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

4. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen.

5. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.


§ 8 Gewährleistung bei Werkverträgen, erweitertes Pfandrecht

1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

4. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.


§ 9 Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, ist die Haftung, soweit uns eine grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.


§ 10 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.

2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war. 3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.


§ 11 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr/Rückkauf

1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.

2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 15 % des Wertes der zurückgenommenen Ware.

3. In Ausnahmefällen ist sind wir bereit, gelieferte Ware zurückzukaufen. Diese bedarf jedoch für jeden einzelnen Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, die gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden. Ein Rückkauf ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die Ware in unverkäuflichem Zustand befindet, oder zu Testzwecken bei der Fehlersuche bereits eingebaut und weiterverarbeitet, oder nach eigenen Angaben des Bestellers sonder angefertigt oder sonder beschafft wurde.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Besteller bleibt darüber hinaus vorbehalten.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Besteller auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Haßfurt, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller ein Kaufmann ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand: 25. Mai 2018

Fahrzeugteile und Eisenwaren Marinus Leicht
Geschäftsführer: Marinus Leicht